FAQs & Rückerstattung

Du hast eine Frage zu deinem Skipass, einem Gutschein oder allgemein zum Skifahren bei uns? Keine Sorge, wir haben die Antworten! Einfach weiterlesen, und du bist bestens informiert. Hier erfährst du alles Wichtige zu Skipassrückerstattungen, unseren AGB und den häufigsten Fragen, die uns gestellt werden.

Fragen zum

Skipass­verkauf

Ab einem 3-Tages-Skipass kennt der Skispaß im Ötztal keine (Skigebiets)Grenzen: Der Ötztal Super Skipass ist in allen Skigebieten des Ötztals gültig. Dazu gehören Sölden, Obergurgl-Hochgurgl, Vent, Hochoetz-Kühtai, Niederthai und Gries. Mehr Info zum Ötztal Super Skipass.  

Die Gültigkeit des Skipasses hängt von der gekauften Dauer ab. Tagespässe gelten nur am Tag des Kaufs, während Mehrtagespässe für die gebuchte Anzahl aufeinanderfolgender Tage gültig sind. Einige spezielle Pässe, wie die Wahlabos 5 in 7 oder 6 in 8, bieten Flexibilität innerhalb eines bestimmten Zeitraums. 

Ja, Sölden bietet spezielle Gruppentarife für Gruppen ab 20 Personen an. Zu den Rabatten und Konditionen für Gruppen.

Ja, es gibt Ermäßigungen für Kinder, Jugendliche, Senioren und Personen mit einer Invalidität von mind. 60%. Alle zu den Ermäßigungen. Mehr zu den Ermäßigungen.

Ja, für Anfänger gibt es spezielle Skipässe, die Zugang zu ausgewählten, einfachen Pisten bieten. Diese Pässe sind in der Regel günstiger und erlauben es Anfängern, sich auf den leichteren Strecken einzuüben. Zu den Preisen. 

Die 1,5-Tageskarte ist ab dem ersten Vormittag ab 11:00 Uhr gültig und umfasst zusätzlich den gesamten folgenden Tag. Diese Karte eignet sich ideal für Spätanreisende, die den Nachmittag noch nutzen möchten. Die 1,5-Tageskarte ist nur an den Kassen der Bergbahnen Sölden erhältlich. 

Der 6+Tagesskipass umfasst den Zugang zu allen geöffneten Pisten im Skigebiet während der gesamten Gültigkeitsdauer. Ab sechs Tagen Skipass ist außerdem ein kostenloser Eintritt in die 007 Elements Erlebniswelt und in das Top Mountain Motorcycle Museum enthalten. Der Eintritt in 007 ELEMENTS kann vorab hier reserviert werden. Der Eintritt ins Motorradmuseum wird automatisch auf das Skiticket gebucht. 

Das Wahlabo 5 in 7 ermöglicht es, an fünf beliebigen Tagen innerhalb von sieben Tagen Ski zu fahren. Ähnlich bietet das Wahlabo 6 in 8 die Möglichkeit, an sechs beliebigen Tagen innerhalb von acht Tagen die Pisten zu nutzen. Diese Pässe bieten Flexibilität für Skifahrer, die nicht an allen Tagen fahren möchten. 

Die Skipässe werden erst ab der ersten Nutzung vor Ort personalisiert. Ab diesem Zeitpunkt sind sie strikt persönlich und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Zur Sicherstellung, dass der Skipass nur vom berechtigten Nutzer verwendet wird, kommt im gesamten Skigebiet das Photo Compare System zum Einsatz. Dabei werden beim Passieren der Drehkreuze Fotos gemacht, die von unserem Personal überprüft werden. 

Leider hast du beim Skipasskauf kein Widerrufsrecht, gemäß §18 Abs 1 Z 10 FAGG. Wenn du deinen Skipass jedoch online buchst, kannst du ein Stornoschutz-Upgrade hinzubuchen. Mit diesem optionalen Schutz hast du die Möglichkeit, deine Buchung bis zu fünf Tage vor dem ersten Gültigkeitstag kostenfrei zu stornieren, falls etwas Unvorhergesehenes passiert. Nach diesem Zeitpunkt oder ohne Stornoschutz ist eine Stornierung oder ein Umtausch leider nicht möglich. 

Solltest du im Skigebiet Sölden einen Sportunfall haben, kannst du eine Rückerstattung für die nicht genutzten Tage deines Skipasses bekommen. Wichtig ist, dass du das Einsatzprotokoll der Pistenrettung an den Skipasskassen vorlegst. Die Rückerstattung beginnt ab dem Tag nach dem Unfall, allerdings werden Staffel- und 1-Tageskarten nicht erstattet. Bitte beachte auch, dass die Kosten für die Bergung und Versorgung durch die Pistenrettung von der Erstattung abgezogen werden. Eine Rückerstattung ist nur für dich als betroffene Person möglich, nicht für Begleitpersonen. 

Bei Verlust deines Skipasses gibt es leider keinen Ersatz. Es ist wichtig, den Skipass sorgfältig aufzubewahren, da ein neuer Pass in diesem Fall neu gekauft werden müsste. 

Fragen zum

online shop

Nach erfolgreicher Onlinebuchung erhältst du eine Bestellbestätigung per E-Mail. Diese enthält einen QR-Abholcode, mit dem du deine Tickets direkt an den Ticketautomaten oder den Abholstationen im Skigebiet abholen kannst. Zu den Standorten.

Grundsätzlich gilt: Je früher du buchst, desto höher ist der Rabatt. Mit zunehmender Nachfrage und je näher der Termin rückt, steigt der Preis. Besonders beliebte Tage sind teurer. Ein Vorteil des Onlinekaufs: Bis fünf Tage vor der Gültigkeit sind die Preise im Online-Ticketshop immer günstiger als beim Kauf vor Ort. 

Den besten Preis erhältst du, indem du dein Ticket frühzeitig online buchst. Da die Preise dynamisch sind, steigen sie mit der Nachfrage. Früh buchen lohnt sich! 

Der maximale Preis ist der Kassapreis, welchen du in unseren Preislisten findest. Bis fünf Tage vor der Gültigkeit sind die Preise im Online-Ticketshop immer günstiger als beim Kauf vor Ort. 

Eine Stornierung oder Änderung deiner Bestellung ist nur möglich, wenn du das Stornoschutz-Upgrade gewählt hast. Damit kannst du deine Buchung bis zu fünf Tage vor dem ersten Gültigkeitstag kostenfrei stornieren. Änderungen ohne dieses Upgrade oder nach Ablauf der Frist sind nicht möglich. 

Das Stornoschutz-Upgrade erlaubt es dir, deine Buchung bis zu fünf Tage vor dem ersten Gültigkeitstag ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Bitte gib uns deinen Stornierungswunsch per E-Mail an orders@soelden.com unter Angabe der Bestellnummer bekannt. Zu den Stornobedingungen.

Im Onlineshop kannst du mit VPay, Maestro, Visa, Mastercard, Visa Debit sowie Mastercard Debit bezahlen. Bitte beachte, dass bei der Verwendung von Kredit- und Debitkarten ein 3D-Secure-Verfahren aktiviert sein muss. Das bedeutet, dass du bei der Zahlung möglicherweise eine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung durchlaufen musst, wie z.B. "Verified by Visa" oder "MasterCard SecureCode". 

Leider hast du beim Skipasskauf kein Widerrufsrecht, gemäß §18 Abs 1 Z 10 FAGG. Ohne Stornoschutz-Upgrade und nach Ablauf der Stornofrist ist eine Rückerstattung nicht möglich, auch wenn die Leistungen nicht genutzt werden. 

Nach erfolgreicher Buchung erhältst du sofort eine Bestätigung per E-Mail. Diese enthält auch alle relevanten Informationen, wie den QR-Code zur Ticketabholung.

Fragen zu den

gutscheinen

Gutscheine für Sölden können nur vor Ort an den Skipasskassen und nicht im Onlineshop eingelöst werden. 

Die genaue Gültigkeitsdauer deines Gutscheins ist auf dem Gutschein selbst vermerkt. 

Gutscheine sind in der Regel nicht personalisiert und können von jedem eingelöst werden. 

Nein, Gutscheine können derzeit nur vor Ort und nicht im Onlineshop eingelöst werden. 

Fragen ZUM 

007 Elements

Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in 007 Elements beträgt etwa 1,5 Stunden. Du kannst dir aber so viel Zeit nehmen, wie du möchtest, um die Ausstellung in Ruhe zu genießen. 

Prinzipiell ist es erlaubt, deinen Hund mitzubringen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Ausstellung laut und dunkel ist, was für einige Hunde möglicherweise störend sein könnte. Bitte berücksichtige das Wohlbefinden deines Vierbeiners und stelle sicher, dass er sich in der Umgebung wohlfühlt.

Das empfohlene Mindestalter für den Besuch von 007 Elements beträgt 12 Jahre. Dies liegt an den gezeigten Inhalten und Filmausschnitten, die aufgrund der Alterseinstufung der James-Bond-Filme und der hohen Lautstärke sowie Dunkelheit in den verschiedenen Räumen für jüngere Kinder möglicherweise nicht geeignet sind. Die Mitnahme von Kindern erfolgt daher auf eigene Verantwortung der Eltern oder Begleitpersonen.

Wenn du beispielsweise den Timeslot von 09:00 bis 11:00 Uhr gebucht hast, kannst du frühestens um 09:00 eintreten und spätestens um 11:00 Uhr. Der Timeslot legt nur die mögliche Einlasszeit fest und nicht die Dauer deines Aufenthalts im Museum.

Allgemeine Fragen

Fundgegenstände können an den Informationsbüros oder an den Skipasskassen abgegeben werden.

Anlaufstellen für abgegebene Fundgegenstände

Talstation Gaislachkoglbahn: T +43 (0)5254-508 111 
Talstation Giggijochbahn: T +43 (0)5254-508 215 
Fundbüro Gemeinde: T +43 (0)5254-2225 
Polizei Sölden: T +43 (0)59133 7108 
Online-Fundbüro :  www.fundamt.gv.at 

In Sölden kann man in der Regel von Mitte Oktober bis Anfang Mai Skifahren. Dank der beiden Gletscher, dem Rettenbach- und Tiefenbachgletscher, bietet Sölden eine besonders lange Skisaison. Die genauen Öffnungszeiten können je nach Wetter- und Schneebedingungen variieren.

Das Skigebiet Sölden öffnet normalerweise Mitte Oktober mit den ersten Liften auf den Gletschern. Der vollständige Betrieb des gesamten Skigebiets startet in der Regel Anfang bis Mitte November. Die genaue Eröffnung hängt von den Schneebedingungen ab und wird jedes Jahr im Voraus bekannt gegeben.

Das Skigebiet Sölden bietet insgesamt 146 Pistenkilometer, die sich auf 76,4 km blaue, 37,8 km rote und 23,0 km schwarze Pisten verteilen. Zusätzlich gibt es 6,7 km Skirouten und 1,7 km im Funpark. Damit bietet Sölden für alle Könnerstufen das passende Terrain, von Anfängerpisten bis hin zu anspruchsvollen Abfahrten.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bergbahnen Sölden bezüglich Skitickets findest du HIER.

Deine Daten werden sicher und gemäß den geltenden Datenschutzrichtlinien gespeichert. Weitere Informationen findest du in der Datenschutzerklärung auf der Website.

AGB & RÜCKERSTATTUNG

Bitte beachten Sie, dass die Bergbahnen Sölden nur unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuell gültigen Fassung Beförderungen durchführen.

Auszug aus den AGBs

  • Gültigkeit:
    Die Lifttickets sind in der Wintersaison im Skibereich der Bergbahnen Sölden (Winterskigebiet und Gletscherskigebiete) gültig. Ab einer Gültigkeitsdauer von 3 Tagen ist während der Wintersaison das Liftticket zusätzlich in allen anderen Skigebieten im Ötztal (Gries, Hochötz, Niederthai, Obergurgl/Hochgurgl, Vent) gültig. Gilt nicht für Saisonskarten.
    Im Regelfall beginnt die Gültigkeit des Lifttickets am Tag der Ausstellung. Auf Wunsch können alle Lifttickets außer Staffel- und 1,5-Tageskarten im Vorverkauf erworben werden. Lifttickets können bereits am Vortag der Gültigkeit ab 15:00 Uhr verwendet werden. Lifttickets gelten immer an aufeinanderfolgenden Tagen, eine Unterbrechung ist nicht möglich (mit Ausnahme der Wahlabos).
    Eine nachträgliche Verlängerung/Verschiebung der Gültigkeitszeitraumes von Lifttickets ist nicht möglich.

  • Missbrauch:
    Lifttickets sind personengebunden und nicht übertragbar. 
    Die missbräuchliche Verwendung eines Lifttickets (die Weitergabe und Verwendung eines fremden Lifttickets, die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Liftticket oder eine Leistungserschleichung) führt zum sofortigen und entschädigungslosen Entzug des Lifttickets.
    Der Besucher, der ein Liftticket wie oben beschrieben mißbräuchlich verwendet, ist zur Zahlung des aktuell gültigen Tagestickettarifs (1-Tag Erwachsen) und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,- verpflichtet. Die BBS behalten sich in diesen Fällen auch vor, Strafanzeige zu erstatten. Kaufen Sie keine Lifttickets über Dritte - diese könnten gesperrt sein!“

  • Rückerstattungen:
    Ohne dadurch sonstige gesetzlich oder vertraglich zustehende Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüche des Besuchers einzuschränken, leisten die BBS freiwillig auch im Falle eines Sportunfalles im Skigebiet Sölden eine Rückerstattung des bezahlten Entgelts: Gegen Vorlage des Einsatzprotokolls der Pistenrettung wird das Liftticket des Verunfallten an den Skipasskassen rückerstattet (keine Rückerstattung von Begleitpersonen). Rückerstattet werden die nicht benützten Tage ab dem Tag nach dem Unfall. Staffel- und 1-Tageskarten werden nicht rückerstattet. Bei der Rückerstattung werden die Berge- und Versorgungs-kosten der Pistenrettung laut Einsatzprotokoll/Rechnung sofort in Abzug gebracht.

  • Ermäßigungen:
    Tickets für Kinder, Jugend, Behinderte und Snowkids werden ohne Ausnahme nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises gewährt. Bitte haben Sie Verständnis, dass unser Kassenpersonal keine Ausnahmen machen darf. Eine Behinderten-Ermäßigung wird ab einem dokumentierten Invaliditätsgrad von 60 % gewährt.

  • Preise:
    Die aktuellen Preise für die verschiedenen Leistungen sind der Preisliste der BBS zu entnehmen. Für Online-Tickets gelten „dynamische“ (veränderliche) Preise.
    Für Karten über einen Saisonsschnittpunkt wird ein Mischpreis errechnet. 
    Rabatt- und Gewinnspielaktionen nicht gültig bei Saisonkarten.

  • Sonstiges:
    Bitte die Hinweise an den Zugängen zu den Liften und in den Talstationen beachten.
    Vor der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der BBS hat sich der Besucher mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bergbahnen Sölden, den jeweiligen Beförderungsbedingungen, den Hinweisen bei den Zugängen zu den Liften und in den Talstationen, den von den BBS kommunizierten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 sowie mit den FIS-Regeln vertraut zu machen.
    Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der BBS erfordert verschiedene Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten der Besucher. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle Lichtbilder des Besuchers angefertigt und durch das Liftpersonal abgeglichen werden (Details dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung).

 

Links zur Vollversion AGB Datenschutzbestimmungen

AGBs

SOMMERBAHNEN

AUSZUG AUS UNSEREN AGBs

  • Im Regelfall beginnt die Gültigkeit des Lifttickets am Tag der Ausstellung. Auf Wunsch können alle Lifttickets außer Staffelkarten im Vorverkauf erworben werden.
  • Lifttickets sind personengebunden und nicht übertragbar. Missbräuchliche Verwendung von Lifttickets bzw. Leistungserschleichung wird strafrechtlich verfolgt und bei den zuständigen Behörden angezeigt. Jeder Missbrauch hat den sofortigen Entzug des Lifttickets zur Folge. Kaufen Sie keine Lifttickets über Dritte - diese könnten gesperrt sein!
  • Eine nachträgliche Verlängerung/Verschiebung der Gültigkeitszeitraumes von Lifttickets ist nicht möglich.
  • Ohne dadurch sonstige gesetzlich oder vertraglich zustehende Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüche des Besuchers einzuschränken, leisten die BBS freiwillig auch im Falle eines Sportunfalles im Wander-/Bikegebiet Sölden eine Rückerstattung des bezahlten Entgelts: Gegen Vorlage eines Attests eines ortsansässigen Arztes wird das Liftticket des Verunfallten an den Kassen rückerstattet (keine Rückerstattung von Begleitpersonen). Rückerstattet werden die nicht benützten Tage ab dem Tag nach dem Unfall. Staffel- und 1-Tageskarten werden nicht rückerstattet.
  • Vor der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der BBS hat sich der Besucher mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bergbahnen Sölden, den jeweiligen Beförderungsbedingungen, den Hinweisen bei den Zugängen zu den Liften und in den Talstationen sowie den kommunizierten Bike Rules vertraut zu machen.
  • Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der BBS erfordert verschiedene Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf personenbezogene Daten der Besucher. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle Lichtbilder des Besuchers angefertigt und durch das Liftpersonal abgeglichen werden (Details dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung).
  • Ermäßigungen (Kinder, Behinderte) werden ohne Ausnahme nur gegen Vorlage eines Lichtbildausweises gewährt. Bitte haben Sie Verständnis, dass unser Kassenpersonal keine Ausnahmen machen darf.
  • Eine Behinderten-Ermäßigung wird ab einem dokumentierten Invaliditätsgrad von 60 % gewährt.
  • Bitte die Hinweise an den Zugängen zu den Liften und in den Talstationen beachten.
  • Rabatt- und Gewinnspielaktionen nicht gültig bei Saisonkarten.
  • Beim Verlust des Tickets von nicht personalisierten Tickets erfolgt kein Ersatz.

Hausordnung

für den Besuch von Veranstaltungen der Bergbahnen Sölden

19.03.2024

Präambel

A.            Die Bergbahnen Sölden (Ötztaler Gletscherbahn GmbH&CoKG FN 21369a, Skiliftgesellschaft Sölden-Hochsölden GmbH FN 37680m, Schilifte Gampe, Ötztaler Gletscherbahn KG FN 19665w) führen alleine oder gemeinsam in der ARGE mit Ötztal Tourismus diverse Veranstaltungen in Sölden durch (jeweils eine "Veranstaltung" und gemeinsam die "Veranstaltungen").

 

B.            Für sämtliche derartiger Veranstaltungen wurde die gegenständliche Hausordnung aufgestellt, die – sofern nicht ausdrücklich abweichend festgehalten – für sämtliche Veranstaltungen gilt (die "Hausordnung"). Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Hausordnung entweder die männliche oder weibliche Form einer Bezeichnung verwendet. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Sämtliche Geschlechter sollen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.

 

 

VOR DIESEM HINTERGRUND LAUTET DIE HAUSORDNUNG WIE FOLGT

1. Allgemeines

Sämtliche Zuschauer und sonstige Zutrittsberechtigte der Veranstaltung (gemeinsam die "Besucher") sind insbesondere auch aus Sicherheitsgründen verpflichtet, die folgenden Hin- weise und Regelungen dieser Hausordnung sorgfältig zu lesen und einzuhalten. Spätestens mit Verwendung der Akkreditierung, Eintrittskarte und/oder (für den Fall, dass bei einer Veranstaltung kein reguläres Ticketing angeboten wird) dem Betreten des Veranstaltungsgeländes bestätigt der Besucher die Kenntnis der Hausordnung und ihre Geltung.

2. Geltungsbereich und -dauer

2.1.        Die Hausordnung informiert und erstellt Verhaltensregeln für den Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zum bzw. auf dem Veranstaltungsgelände bei den Veranstaltungen. Das "Veranstaltungsgelände" umfasst die für die Durchführung der Veranstaltung genutzten Flächen und gilt die Hausordnung daher uneingeschränkt für sämtliche Personen, die sich im Veranstaltungsgelände aufhalten. Für den Fall, dass bei einer Veranstaltung Eingangs- und Sicherheitskontrollen vorgesehen sind, wird das Veranstaltungsgelände mit Passieren der Sicherheitskontrollen am Eingang betreten und mit dem Passieren des Ausgangs verlassen.

2.2.        Die Hausordnung gilt zeitlich vom Beginn des Einlasses bzw. Zutritts der Besucher auf das Veranstaltungsgelände bis zum Zeitpunkt, in dem der letzte Besucher nach der Veranstaltung das Veranstaltungsgelände verlassen hat.

3. Ziele der Hausordnung

Ziele der Hausordnung sind im Besonderen

  • die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern;
  • sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bei der Durchführung der Veranstaltung einzuhalten;
  • das Veranstaltungsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen; einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten.

4. Zutritt zum Veranstaltungs­gelände

4.1.        Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie ggfs. des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden.

4.2.        Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Einlassberechtigung (zB Eintrittskarten, Akkreditierungen) zulässig. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zuseher während der Veranstaltung das Veranstaltungsgelände verlässt, sofern der Veranstalter nicht ein Verfahren für ein erneutes Betreten des Veranstaltungsgeländes mit der Eintrittskarte vorgesehen hat (zB erneuter Scan der Eintrittskarte, Kennzeichnung mit Stempel oä). Der Zutritt mit gefälschten Eintrittskarten wird verweigert und ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

4.3.        Im Regelfall wird bei sämtlichen Veranstaltungen an allen Eingängen zum Veranstaltungsgelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.

4.4.        Jeder Besucher ist beim Betreten des Veranstaltungsgeländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Die Ausweispflicht gilt auch während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände über Aufforderung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Im Falle der Weigerung wird ohne jede Erstattung des Ticketpreises der Zutritt verwehrt bzw. der Besucher des Veranstaltungsgeländes verwiesen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.

4.5.        Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die den Zutritt bzw. den Ein- lass zur Veranstaltung beabsichtigen, auf gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf die Bekleidung der Personen sowie deren mitgeführte Behältnisse und kann auch mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Die Durchsuchung von Personen hat durch Organe des Sicherheits- und Ordnungsdienstes des gleichen Geschlechts zu erfolgen.

4.6.        Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die eine Durchsuchung verweigern oder aufgrund ihres besonderen persönlichen Zustands die Ziele der Hausordnung gefährden könnten (zB aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum), den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern. Gleiches gilt für Personen, die gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände (siehe Punkt 4.9) in das Veranstaltungsgelände mitführen wollen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgelts. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst kann frei darüber entscheiden, den Zutritt doch zuzulassen, wenn vom Besucher die gefährlichen oder sonst verbotenen Gegenstände nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden.

4.7.        Gegenstände, deren Besitz gesetzwidrig ist, werden sichergestellt und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei übergeben.

4.8.        Gegenstände, deren Besitz gemäß dieser Hausordnung verboten ist, können an dafür vor- gesehenen Stellen vom Besucher über Anleitung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes auf eigenes Risiko hinterlegt werden. Ein Verwahrungsvertrag wird dadurch nicht abgeschlossen. Für verlorene, verlegte oder beschädigte Gegenstände wird nicht gehaftet. Am Ende der Veranstaltung nicht abgeholte Gegenstände können vom Veranstalter entsorgt oder einem von ihm frei gewählten Zweck zugeführt werden.

4.9.        Verbotene Gegenstände sind

(a)    Gesetzlich verbotene Gegenstände jeglicher Art (zB Suchtgift);

(b)    Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art;

(c)    Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände;

(d)    Gegenstände mit werbendem, kommerziellem, rassistischem, rechtsradikalem, sexistischem, homophobem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem, religiösem oder politischem Aufdruck und solche, die geeignet sind, das Ansehen der Veranstaltung zu beeinträchtigen (zB Banner, Schilder, Flugblätter). Ausdrücklich verboten sind zudem jegliche, wenn auch nur indirekt werbende Aktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit der Veranstaltung auszunutzen, ohne selbst vom Veranstalter akkreditierter Sponsor der Veranstaltung zu sein (sog. "Ambush-Marketing"). Solche Gegenstände bzw. Aktivitäten können vom Sicherheits- und Ordnungsdienst jederzeit entfernt bzw. unterbunden werden;

(e)    Jegliche Stangen aus Holz (ausgenommen solche für Handfahnen, Maximallänge 100 cm, Durchmesser kleiner als 1 cm) oder Metall. Sonstige Stangen wie zB Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (zB KIR-Rohre) oder Teleskopfahnenstangen sowie Selfie-Sticks ab einer Länge von 1,20 m und mit Durchmesser größer als 2 cm. Stöcke oder sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden;

(f)     Für alle Veranstaltungen – sofern im Folgenden nicht abweichend festgehalten – sperrige Gegenstände aller Art (zB Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Rollator), ausgenommen Behindertenbehelfe in den ausgewiesenen Zonen; sind Kinderwägen und Schlitten erlaubt, nicht aber auf Tribünenplätzen (Kinderwägen und Schlitten dürfen aber zu keinem Zeitpunkt Gehwege versperren und/oder andere Besucher behindern. Schlitten dürfen auf dem Veranstaltungsgelände ausnahmslos nur gezogen werden, das Befahren des Geländes ist nicht gestattet). Der Veranstalter übernimmt ausdrücklich keine Haftung für mitgebrachte Kinderwägen und Schlitten. Schlitten und Kinderwägen sind darüber hinaus bergab so zu benützen, dass andere Besucher nicht gefährdet oder verletzt werden können. Im Zweifelsfall sind die Schlitten oder Kinderwägen zu tragen. Im Falle einer Räumung oder Evakuierung dürfen Schlitten und Kinderwägen auf Grund der hohen Stolper- und Verletzungsgefahr anderer Besucher nicht weiterverwendet werden und sind außerhalb des Besucherstromes abzustellen. Kleinkinder sind in diesen Fällen zu tragen. Der Veranstalter und sein Sicherheits- und Ordnungsdienst können aus Sicherheitsgründen (zB bei schlechter Witterung, zu starkem Besucherandrang) die Mitnahme von Schlitten und Kinderwägen jederzeit untersagen);

(g)    Waffen und Munition aller Art;

(h)    Jegliche Glasgebinde (zB Gläser, Flaschen) und Dosen; Alkoholische Getränke aller Art

(i)     Flaschen/Behälter udgl. aus anderem Material als Glas (PET, usw.) ab 0,5 Liter Fassungsvermögen.

(j)     Lasergeräte (Laserpointer) und übermäßig Lärm erregende Gegenstände (zB Megaphone und Gashupen); die Mitnahme von Lärm erregenden Gegenständen (zB Instrumente) ist nur offiziellen Fanclubs nach Voranmeldung spätestens drei Tage vor der Veranstaltung gestattet, wobei die Lärm erregenden Gegenstände ausschließlich am zugewiesenen Publikumsbereich während der Veranstaltung und ohne Gefährdung bzw. Beeinträchtigung Dritter eingesetzt werden dürfen;

(k)    Drohnen oder andere Flugobjekte (auch das Betreiben oder Einfliegen von Drohnen oder anderen Flugobjekten von außerhalb des Veranstaltungsgeländes ist untersagt);

(l)     Tiere aller Art. Ausnahmeregelungen können für Assistenzhunde bzw. Blindenhunde getroffen werden. Diensthunde, die für den dienstlichen Einsatz mitgeführt werden, sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen;

(m)  Sonstige gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

4.10.     In Zweifelsfällen obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit mitgebrachter Gegenstände dem zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienst.

4.11.     Transparente bzw. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie beim Aufhängen im Veranstaltungsraum weder die freie Sicht der Zuschauer auf die Piste und den Zielbereich noch auf die Bandenwerbung verdecken. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, störende Transparente bzw. Banner zu entfernen.

5. Aufenthalt

5.1.        Auf dem Veranstaltungsgelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Ein- trittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (zB eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind auch innerhalb des Veranstaltungsgeländes auf jeder- zeitiges Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

5.2.        Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Das Veranstaltungsgelände samt seinen Einrichtungen ist sorgsam und schonend zu nutzen.

5.3.        Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass der Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere darf der Wettkampf- bzw. Bühnenbereich nicht betreten werden oder der Ablauf des Events in irgendeiner Weise gestört werden (zB durch Werfen von Schneebällen oder sonstigen Gegenständen auf die Künstler/Darsteller bzw. in den Bühnenbereich, unerlaubtes Betreten des Bühnenbereiches). Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter von der betroffenen Person Schadenersatz verlangen.

5.4.        Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.

5.5.        Alle Besucher, die das Veranstaltungsgelände betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin aus- schließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Werden Sicherheitsabstände zu an- deren Besuchern gesetzlich, behördlich und/oder vom Veranstalter zur Verhinderung von Ansteckungen mit COVID-19 verordnet, sind diese strikt einzuhalten. Aus Sicherheitsgrün- den und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte – auch in anderen Sektoren – einzunehmen.

5.6.        Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unge- achtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum jederzeit er- lassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

5.7.        Es ist verboten

(a)    die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören;

(b)    verbotene Gegenstände bei bzw. mit sich zu führen;

(c)    Personen, insbesondere Athleten bei der Vorbereitung und während des Wettkampfs, zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;

(d)    Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;

(e)    das Veranstaltungsgelände oder dessen Infrastruktur zu verunreinigen oder zu beschä-digen;

(f)     öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstoßen;

(g)    sich entgegen der Ziele der Hausordnung (siehe insbesondere Punkt 3) zu verhalten.

Zudem wird hinsichtlich des Rauchens auf dem Veranstaltungsgelände auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

5.8.        Das Fahren und Parken innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5.9.        Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung haben die Besucher das Veranstaltungsgelände unverzüglich und geordnet zu verlassen. Im Falle von Gewittern (insbesondere mit Blitz- schlag, Hagel, Sturmwarnung und ähnlichen Naturereignissen) ist den Anweisungen des Ordnerpersonals unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Besucher, die Anweisungen des Ordnerpersonals in solchen Fällen nicht Folge leisten, insbesondere das Gelände nicht verlassen, handeln auf eigene Gefahr. Der Veranstalter kann keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernehmen, die aus einer Missachtung der Anweisungen des zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienstes resultieren.

5.10.        Nach Ende der Veranstaltung haben sämtliche Besucher das Veranstaltungsgelände unverzüglich und geordnet zu verlassen.

6. Haftung

6.1.        Vorsicht: Das Veranstaltungsgelände ist mitunter alpines Gelände! Die Besucher haben ihr Verhalten und ihre Bekleidung, Schuhwerk bzw. Ausrüstung an die besonderen Bedingungen im winterlichen Naturgelände anzupassen.

6.2.        Der Besucher wird besonders darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen die Lautstärke sehr hoch sein kann und dadurch die Gefahr von Hör-/ Gesundheitsschäden besteht. Der Besucher hat selbständig entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für Kinder, für deren Schutzvorkehrungen ihre jeweilige Aufsichtsperson Sorge zu tragen hat, und für gehörempfindliche Personen.

6.3.        Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung ist nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters beschränkt. Unfälle, Schäden und Verletzungen sind dem Veranstalter unverzüglich bei den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu melden.

6.4.        Unfälle, Schäden und Verletzungen sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.

7. zuwider­handlungen

7.1.        Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Veranstalter bzw. den eingesetzten Sicherheits- und Ordnungsdienst, die gegen die Hausordnung verstoßende Person aus dem Veranstaltungsgelände zu verweisen. Die Geltendmachung allfälliger sonstiger (weiterer) Ansprüche des Veranstalters (zB Schadenersatzforderungen) bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.2.        Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht.

8.  Ton- und Bildaufnahmen

8.1.        Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen vereinzelt Ton- und Bildaufnahmen aus journalistischen Gründen (vgl. § 9 öDSG) hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernseh- und Radioübertragungen, Foto, Video, Audio etc). Wird der Besucher während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf vom Veranstalter genehmigten Bild-, Ton- und Fotoaufnahmen für Fernsehen, Radio, Internet, Film, Printmedien usw aufgenommen bzw. aufgezeichnet, erklärt er sich damit einverstanden, dass diese Abbildungen bzw. Aufzeichnungen entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens vom Veranstalter und/oder anderen Berechtigten (zB Fernsehsender) gespeichert, ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden können, sofern die Nutzung die persönlichen Interessen des Besuchers nicht ungebührlich verletzt. Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Dritten Werknutzungsrechte an erwähnten Aufnahmen einzuräumen.

8.2.        Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Gesetzesverletzungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung im gesamten Veranstaltungsgelände eine Videoüberwachung der Zuschauerbereiche durchführen kann. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 12 Abs 3 Z 2 öDSG, da die Bildaufnahmen für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht der Veranstalter unterliegen, erforderlich sind. Eine automatische Löschung der Bildaufnahmen erfolgt nach 72 Stunden, soweit sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung von Schutz- und Beweissicherungszwecken oder für die Weitergabe an eine zuständige Behörde, ein zuständiges Gericht oder an Sicherheitsbehörden benötigt werden.

8.3.        Besuchern ist es untersagt, über Internet, Radio, TV oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Besucher sind lediglich berechtigt, zum Privatgebrauch Foto-, Film-, Video- oder sonstige Ton- / Bildaufnahmen von Veranstaltungen zu machen. Jegliche gewerbsmäßige Nutzung oder Nutzung zum kommerziellen Gebrauch solcher Aufnahmen ist strikt untersagt.

9. Schluss­bestimmungen

Die Hausordnung wird den Besuchern in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise zugänglich gemacht (Publikation auf der Website des Veranstalters bzw. allenfalls verlinkten Informationsplattformen, Anschläge von Auszügen bei Tageskassen und im Veranstaltungsgelände bzw. wird die Hausordnung mit- unter auch im Rahmen des Ticketkaufs an den jeweiligen Ticketerwerber übermittelt).

 

Zur PDF Version

Hast du noch fragen? 

Hotline

+ 43 5254 5080
Bergbahnen Sölden

 

 

Mail

bergbahnen@soelden.com
Bergbahnen Sölden